Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss 1 ABR 22/21 bestätigt, dass der Betriebsrat eines Unternehmens nicht die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung mithilfe der Einigungsstelle erzwingen kann. Der Betriebsrat hat nach §87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Nach Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen, bzw. ein elektronisches System zur Erfassung zur Verfügung zu stellen. Damit soll die Gesundheit des Arbeitnehmers geschützt werden.
Warum eine digitale Zeiterfassung für jeden Arbeitgeber wichtig ist
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Über Xpret-Timer
Seit 1999 entwickeln wir an der Projektzeiterfassung "Xpert-Timer". Die Software identifiziert Ihre Zeitfresser, optimiert Arbeitsabläufe und bringt Transparenz in Ihre Projektzeiten. Seit 2023 ist jetzt auch eine Arbeitszeiterfassung dazu gekommen. Jetzt können die Arbeitszeiten zusammen mit den Projektzeiten erfasst werden.