Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss 1 ABR 22/21 bestätigt, dass der Betriebsrat eines Unternehmens nicht die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung mithilfe der Einigungsstelle erzwingen kann. Der Betriebsrat hat nach §87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Nach Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen, bzw. ein elektronisches System zur Erfassung zur Verfügung zu stellen. Damit soll die Gesundheit des Arbeitnehmers geschützt werden.
