Viele Betriebe bieten Bereitschaftsdienste. Ein Techniker springt ein, wenn eine Anlage ausfällt, eine Pflegekraft übernimmt den Nachtdienst, ein IT Fachmann bleibt am Telefon erreichbar. Doch wie viel von dieser Zeit ist eigentlich Arbeitszeit, und was davon muss in der Zeiterfassung auftauchen? Die Antwort hängt davon ab, wie stark die Mitarbeiter in ihrer Freizeit eingeschränkt sind.
Bereitschaftsdienst zählt komplett, Rufbereitschaft nicht
Beim Bereitschaftsdienst hält sich der Mitarbeiter an einem vom Betrieb bestimmten Ort auf und kann jederzeit die Arbeit aufnehmen. Diese Zeit gilt in voller Länge als Arbeitszeit, auch wenn es ruhig bleibt und gar kein Einsatz anfällt. Bei der Rufbereitschaft ist es anders. Hier darf der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei wählen und muss nur erreichbar sein. Als Arbeitszeit zählt dann nur der tatsächliche Einsatz samt Fahrt zum Einsatzort. Die übrige Zeit gilt als Ruhezeit.
Ein Urteil zeigt, worauf es ankommt
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diese Abgrenzung in einem Fall sehr deutlich gemacht. Ein Kundendiensttechniker wollte seine Notdienstwochen als Bereitschaftsdienst anerkannt bekommen und forderte eine entsprechende Vergütung. Das Gericht entschied dagegen. Ausschlaggebend war, dass der Mann nach einem Anruf eine ganze Stunde Zeit hatte, um am Einsatzort zu sein. Damit war er in der Gestaltung seiner Freizeit nicht unzumutbar eingeschränkt. Es blieb bei Rufbereitschaft. Der Europäische Gerichtshof argumentiert ganz ähnlich und fragt immer danach, wie stark die Einschränkung im Einzelfall wirklich wiegt.
Warum saubere Aufzeichnungen hier besonders wichtig sind
Gerade weil die Grenze so fein verläuft, brauchen Betriebe belastbare Aufzeichnungen. Jeder Einsatz während der Rufbereitschaft muss mit Beginn und Ende dokumentiert werden, denn er unterbricht die Ruhezeit und kann dazu führen, dass die gesetzliche Ruhephase von elf Stunden neu beginnt. Fehlen diese Daten, steht der Arbeitgeber im Streitfall schlecht da. Kommt es zu einem Prozess um Vergütung oder Mehrarbeit, ist eine lückenlose Zeiterfassung das beste Argument. Bei fehlenden Aufzeichnungen drohen zudem Bußgelder nach dem Arbeitszeitgesetz.
Was Sie jetzt tun können
Prüfen Sie, wie Ihre Bereitschaften vertraglich geregelt sind und wie kurz die Reaktionszeiten tatsächlich bemessen sind. Legen Sie in Ihrer Zeiterfassung eine eigene Kategorie für Bereitschaft an und trennen Sie sie klar von den Einsätzen. So sehen Sie auf einen Blick, wer wie oft nachts heraus musste, und können Ruhezeiten und Zuschläge korrekt abrechnen. Das schafft Klarheit für beide Seiten und nimmt der Diskussion von vornherein die Schärfe.